Grundsätzliches

Auftraggeber

Die Beauftragung zur Erstattung von Sachverständigengutachten erfolgt vorwiegend von Amts- und Landgerichten, Versicherungen, Bauträgern, Baufirmen, Generalunternehmern, Stadtverwaltungen und Privatleuten.
Sollte ein an mich herangetragenes Anliegen nicht in mein Sachgebiet fallen, werde ich Ihnen selbstverständlich entsprechend spezialisierte Kollegen vermitteln.

Zur Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r ist, wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde. Das heißt, dass er/ sie im Bestellungsverfahren besondere Sachkunde, Objektivität, Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat und in seiner/ ihrer Arbeit ebensolchen Vorschriften unterliegt.

Von Gerichten sollen nur ö.b.v. Sachverständige beauftragt werden. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein ist gesetzlich nicht geschützt. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen ersetzt die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht.

ö.b.v. Sachverständige haben Gutachten jeder Art, somit auch Privatgutachten, objektiv, unparteilich und unabhängig zu erstatten. Auf diese Grundsätze wird bei der Bestellung vereidigt. Verstöße gegen diese Pflichten gelten als Straftat.

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